AG Berlin-Lichtenberg vom 16.03.2004
6 C 239/03
Normen:
BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen:
MM 2004, 339

Rechte des Mieters bei Lärm- und sonstige Belästigungen durch im Haus befindliche Gaststätten sowie die Verwahrlosung des Müllplatzes

AG Berlin-Lichtenberg, vom 16.03.2004 - Aktenzeichen 6 C 239/03

DRsp Nr. 2009/7773

Rechte des Mieters bei Lärm- und sonstige Belästigungen durch im Haus befindliche Gaststätten sowie die Verwahrlosung des Müllplatzes

1. Der Mieter ist zur Minderung der Miete um 20 % berechtigt, wenn die Nutzbarkeit des Balkons der Mietwohnung durch von im Haus befindlichen Gaststätten ausgehenden Lärm beeinträchtigt wird. Unter den Voraussetzungen des § 536a Abs. 2 Nr. 1 BGB kann der Mieter auch Schallschutzfenster einbauen lassen und die Kosten vom Vermieter ersetzt verlangen. 2. Die Unterdimensionierung und eine zu geringe Zahl der Mülltonnen mit einhergehender Verwahrlosung des Müllplatzes und Geruchsbelästigungen rechtfertigt eine Mietminderung um 5 %.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 536a Abs. 2 Nr. 1;
Fundstellen
MM 2004, 339