LG Hamburg - Urteil vom 04.07.1986
11 S 80/86
Normen:
BGB § 542 a.F.; BGB § 544 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986, 28
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 27.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 2782/85

Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle: fristlose Kündigung

LG Hamburg, Urteil vom 04.07.1986 - Aktenzeichen 11 S 80/86

DRsp Nr. 2002/9239

Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle: fristlose Kündigung

Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle sind als nachträgliche Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung zu betrachten und berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung gem. § 542 BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn von vornherein feststeht, dass der Vermieter weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die Einstellung der Großbaustelle herbeizuführen und wenn auch nicht ersichtlich ist, dass Schallschutzmaßnahmen wirksam sein könnten.

Normenkette:

BGB § 542 a.F.; BGB § 544 a.F.;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.

Entscheidungsgründe: