AG Hamburg, vom 27.02.1986 - Vorinstanzaktenzeichen 38 C 2782/85
Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle: fristlose Kündigung
LG Hamburg, Urteil vom 04.07.1986 - Aktenzeichen 11 S 80/86
DRsp Nr. 2002/9239
Rechte des Mieters bei Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle: fristlose Kündigung
Lärmbelästigung durch Rammarbeiten von einer benachbarten Großbaustelle sind als nachträgliche Entziehung des vertragsgemäßen Gebrauchs einer Mietwohnung zu betrachten und berechtigen den Mieter zur fristlosen Kündigung gem. § 542BGB. Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn von vornherein feststeht, dass der Vermieter weder rechtlich noch tatsächlich in der Lage ist, die Einstellung der Großbaustelle herbeizuführen und wenn auch nicht ersichtlich ist, dass Schallschutzmaßnahmen wirksam sein könnten.
Normenkette:
BGB § 542 a.F.; BGB § 544 a.F.;
Tatbestand:
Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe:
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