AG Berlin-Köpenick vom 15.11.2000
12 C 214/00
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 542 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen:
MM 2001, 106

Rechte des Mieters bei langem Kaltwasservorlauf vor dem Austritt von warmem Wasser

AG Berlin-Köpenick, vom 15.11.2000 - Aktenzeichen 12 C 214/00

DRsp Nr. 2009/7634

Rechte des Mieters bei langem Kaltwasservorlauf vor dem Austritt von warmem Wasser

1. Fließt insbesondere am Morgen warmes Wasser erst nach einem Kaltwasservorlauf von etwa 10 Litern aus der Leitung, so ist der Mieter zur Minderung der Miete um 10 % berechtigt. 2. Da es sich nicht um einen unerheblichen Mangel des Mietgebrauchs handelt, ist der Mieter weiterhin zur fristlosen Kündigung nach § 542 Abs. 1 BGB berechtigt.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; BGB § 542 Abs. 1 a.F.;
Fundstellen
MM 2001, 106