LG Berlin vom 12.11.1991
64 S 99/91
Normen:
BGB § 536 a.F.;
Fundstellen:
MM 1992, 137

Rechte des Mieters bei Mängeln der Fenster und der Warmwasserversorgung

LG Berlin, vom 12.11.1991 - Aktenzeichen 64 S 99/91

DRsp Nr. 2009/7728

Rechte des Mieters bei Mängeln der Fenster und der Warmwasserversorgung

1. Befindet der Vermieter sich mit der Beseitigung von Mängeln an Fenstern im Verzug, so ist der Mieter berechtigt, auf Kosten des Vermieters einen Kostenvoranschlag einzuholen. Dabei ist die Erstattung von drei Stunden zu je 55 DM nicht unangemessen. 2. Die Warmwasserversorgung muss so beschaffen sein, dass die Solltemperatur des warmen Wassers nach 10-15 Sekunden erreicht ist und dass an der Küchenarmatur 0,1 Liter Warmwasser pro Sekunde und an der Badewannenarmatur 0,15 Liter Warmwasser pro Sekunde durchfließen. 3. Der Mieter verliert seinen Instandsetzungsanspruch nicht dadurch, dass er den Mangel mehrere Monate hinnimmt. Der Anspruch auf Minderung ist jedoch bei vorbehaltloser Zahlung der Miete über mehr als drei Monate ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 536 a.F.;
Fundstellen
MM 1992, 137