AG Berlin-Charlottenburg vom 23.07.2004
213 C 677/02
Normen:
BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MM 2004, 375
Grundeigentum 2004, 1530

Rechte des Mieters bei Mängeln der Gemeinschaftsantenne

AG Berlin-Charlottenburg, vom 23.07.2004 - Aktenzeichen 213 C 677/02

DRsp Nr. 2009/7771

Rechte des Mieters bei Mängeln der Gemeinschaftsantenne

Der Vermieter einer Wohnung muss eine bei Anmietung der Wohnung vorhandene Gemeinschaftsantenne so in Ordnung halten, dass der Mieter unter Verwendung einer von ihm auf eigene Kosten angeschafften Z-Top-Box die üblichen Fernsehprogramme über die in seiner Wohnung vorhandene Antennenbuchse empfangen kann. Das gilt auch nach Umstellung des Fernsehempfangs auf das digitale terrestrische Fernsehen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen
MM 2004, 375
Grundeigentum 2004, 1530