LG Berlin vom 11.01.1994
65 S 207/93
Normen:
BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen:
MM 1994, 175

Rechte des Mieters bei Mängeln der Wasserversorgung

LG Berlin, vom 11.01.1994 - Aktenzeichen 65 S 207/93

DRsp Nr. 2009/7746

Rechte des Mieters bei Mängeln der Wasserversorgung

1. Ist die Wasserversorgung unterbrochen, so kommt der Vermieter mit der Beseitigung des Mangels jedenfalls dann schon mit Anzeige des Mangels in Verzug, wenn der Mieter zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung unverzüglich verlangt. 2. Der Vermieter kommt seiner Pflicht zur unverzüglichen Beseitigung des Mangels nicht nach, wenn er nur den Anrufbeantworter der gewöhnlich von ihm beauftragten Fachfirma bespricht, diese aber nicht tätig wird. 3. Befindet sich der Vermieter somit mit der Beseitigung des Mangels in Verzug, so ist der Mieter berechtigt, die notwendigen Arbeiten selbst zu veranlassen. Dazu kann er auch eine Fachfirma beauftragen. Das Risiko einer überhöhten Rechnung trägt dabei der Vermieter, da er es selbst in der Hand gehabt hätte, den Mangel beseitigen zu lassen.

Normenkette:

BGB § 538 Abs. 2 a.F.;
Fundstellen
MM 1994, 175