AG Berlin-Tiergarten, vom 20.10.1986 - Aktenzeichen 5 C 317/86
DRsp Nr. 2009/7691
Rechte des Mieters bei Mängeln des Treppenhauses
Fehlt im Treppenhaus eine Klingelanlage, hängen die Kabel lose aus den Wänden, sind Wände, Geländer und Stufen nicht gestrichen und der Fußbodenbelag abgetreten und schließt ein Fenster nicht dicht, so ist der Mieter zur Minderung des Mietzinses um 10 DM berechtigt. Daneben steht ihm ein Zurückbehaltungsrecht wegen des Anspruchs auf Mängelbeseitigung in Höhe des 3-5-fachen der Minderungsquote zu. Der formularmäßige Ausschluss dieses Zurückbehaltungsrechts verstößt gegen § 11 Nr. 2 AGBG.