LG Berlin vom 15.11.2004
67 S 165/04
Normen:
BGB § 536b; BGB § 556; NMv § 29;
Fundstellen:
WuM 2005, 49

Rechte des Mieters bei Stolpergefahr auf der Treppe; Anspruch auf Überlassung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung

LG Berlin, vom 15.11.2004 - Aktenzeichen 67 S 165/04

DRsp Nr. 2009/7475

Rechte des Mieters bei Stolpergefahr auf der Treppe; Anspruch auf Überlassung von Belegkopien der Betriebskostenabrechnung

1. Besteht auf der Treppe im Hausflur eines Mietshauses Stolpergefahr, weil der Linolfußboden stark abgetreten ist mit der Folge, dass Schienen, die diesen fixieren, nicht bündig abschließen, so ist der Vermieter auch dann zur Beseitigung des Mangels verpflichtet, wenn dieser bereits bei Abschluss des Mietvertrages bestand. 2. In Berlin besteht kein Anspruch eines Mieters preisfreien Wohnraums auf Überlassung von Kopien der einzelnen Betriebskosten.

Normenkette:

BGB § 536b; BGB § 556; NMv § 29;
Fundstellen
WuM 2005, 49