AG Gelsenkirchen vom 17.07.1987
3 C 387/87
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen:
WuM 1988, 13

Rechte des Mieters bei Stolpergefahr durch einen sich wellenden Teppichboden

AG Gelsenkirchen, vom 17.07.1987 - Aktenzeichen 3 C 387/87

DRsp Nr. 2009/7284

Rechte des Mieters bei Stolpergefahr durch einen sich wellenden Teppichboden

Wellt sich der Teppichboden in einer Mietwohnung, so dass gerade für eine betagte Mieterin Stolpergefahr besteht und im Übrigen ein sehr unschöner Gesamteindruck herrscht, so ist die Mieterin zur Minderung des Mietzinses um 10 % berechtigt. Sie kann darüber hinaus die Verlegung eines neuen, einwandfreien Teppichbodens verlangen. Dieser Anspruch umfasst auch die vollständige Leer- und Wiedereinräumung der Wohnung von ihrem Inventar.

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 S. 1 a.F.;
Fundstellen
WuM 1988, 13