AG Berlin-Mitte vom 26.08.2004
16 C 5001/04
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2; ZPO § 887;
Fundstellen:
MM 2004, 411

Rechte des Mieters bei ungenügender Schalldämmung zur Nachbarwohnung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Instandsetzungsantrags; Anforderungen an die Schalldämmung in einem Altbau

AG Berlin-Mitte, vom 26.08.2004 - Aktenzeichen 16 C 5001/04

DRsp Nr. 2009/7770

Rechte des Mieters bei ungenügender Schalldämmung zur Nachbarwohnung; Anforderungen an die Bestimmtheit eines Instandsetzungsantrags; Anforderungen an die Schalldämmung in einem Altbau

1. In einem Altbau sind typische Wohngeräusche wie z.B. Fernsehen, Unterhaltung und Schrittgeräusche der Mitmieter hinzunehmen. Dies gilt nur dann nicht, wenn die Schwelle zur Unzumutbarkeit überschritten ist, etwa wenn die Sprache bei normaler Sprechweise in der Nachbarwohnung noch zu verstehen ist. 2. Ein Klageantrag, mit dem dem Vermieter aufgegeben werden soll, die Wohnung des Mieters durch geeignete Maßnahmen derart instand zu setzen, dass der (Luft-)Schallschutz zwischen seiner und der daneben liegenden Wohnung den Anforderungen der DIN 4109, Ausgabe 1989, "Schallschutz im Hochbau" entspricht, genügt dem Bestimmtheitserfordernis des § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.