Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.
Der für den 08. September 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.
Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16. März 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.
I.
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