OLG Düsseldorf - Beschluss vom 29.06.2009
I-24 U 11/09
Normen:
BGB § 387; BGB § 389; BGB § 535;
Fundstellen:
MDR 2009, 1333
MietRB 2009, 348
ZMR 2010, 437
Vorinstanzen:
LG Kleve, - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 100/08

Rechte des Mieters bei Unterbleiben der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Vornahme der Nebenkostenabrechnung bei Aufrechnung der Rückzahlungsforderung gegen Mietforderungen des Vermieters

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 29.06.2009 - Aktenzeichen I-24 U 11/09

DRsp Nr. 2009/23232

Rechte des Mieters bei Unterbleiben der Nebenkostenabrechnung durch den Vermieter; Rechtsfolgen der Vornahme der Nebenkostenabrechnung bei Aufrechnung der Rückzahlungsforderung gegen Mietforderungen des Vermieters

1. Grundsätzlich steht dem Mieter ein vertraglicher Anspruch auf Rückzahlung der Betriebskostenvorauszahlungen zu, wenn der Vermieter die Betriebskosten vertragswidrig nicht abrechnet. 2. Hat der Mieter im Prozess gegen Mietforderungen des Vermieters mit Forderungen auf Rückzahlung von Betriebskostenvorauszahlungen aufgerechnet und rechnet der Vermieter vor Schluss der mündlichen Verhandlung des Rechtsstreits die Betriebskosten noch ab, so verliert die Aufrechnung ihre Wirkung.

Tenor:

Der Senat beabsichtigt, die Berufung gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen. Der Beklagten wird Gelegenheit gegeben, hierzu binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses Stellung zu nehmen.

Der für den 08. September 2009 geplante Senatstermin findet nicht statt.

Normenkette:

BGB § 387; BGB § 389; BGB § 535;

Gründe:

Die Berufung der Beklagten hat keine Aussicht auf Erfolg. Das Urteil des Landgerichts ist richtig. Das Vorbringen der Beklagten in der Berufungsbegründung vom 16. März 2009 rechtfertigt keine abweichende Beurteilung.

I.