BGH - Urteil vom 09.03.2005
VIII ZR 57/04
Normen:
MHG § 4 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2005, 762
DB 2005, 1625
JuS 2005, 747
MDR 2005, 678
NJW 2005, 1499
NZM 2005, 373
WuM 2005, 337
ZGS 2005, 164
ZMR 2005, 439
Vorinstanzen:
LG Hildesheim, vom 05.02.2004
AG Hildesheim,

Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 09.03.2005 - Aktenzeichen VIII ZR 57/04

DRsp Nr. 2005/5207

Rechte des Mieters bei unterbliebener Nebenkostenabrechnung

»Rechnet der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraumes ab, so kann der Mieter, wenn das Mietverhältnis beendet ist, sogleich die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen; er ist nicht gehalten, zuerst auf Erteilung der Abrechnung zu klagen. In einem solchen Fall hindert auch die Rechtskraft eines der Klage des Mieters stattgebenden Urteils den Vermieter nicht daran, über die Betriebskosten nachträglich abzurechnen und eine etwaige Restforderung einzuklagen.«

Normenkette:

MHG § 4 Abs. 1 S. 2 ; BGB § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Parteien streiten um die Rückzahlung von Nebenkostenvorauszahlungen nach Beendigung eines Mietverhältnisses.

Die Kläger waren seit dem 1. Juni 1989 Mieter einer in S., H. Straße ... gelegenen Wohnung, deren Eigentümerin und Vermieterin die Beklagte ist. Mit einem Schreiben, das die Datumsangabe "25.01.2001" trägt und bei der Beklagten am 26. Juli 2001 eingegangen ist, kündigten die Kläger unter Bezugnahme auf eine Abmahnung der Beklagten vom 7. Juni 2001 das Mietverhältnis zum 1. Oktober 2001. Seit diesem Zeitpunkt zahlten sie keine Miete mehr.