BGH - Urteil vom 29.03.2006
VIII ZR 191/05
Normen:
BGB § 273 Abs. 1 § 556 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2006, 1086
MDR 2006, 1397
NJW 2006, 2552
NZM 2006, 533
ZMR 2006, 672
ZfIR 2006, 655
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.07.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 334 S 71/04
AG Hamburg-St. Georg, vom 17.09.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 920 C 332/03

Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

BGH, Urteil vom 29.03.2006 - Aktenzeichen VIII ZR 191/05

DRsp Nr. 2006/18976

Rechte des Mieters bei unterlassener Nebenkostenabrechnung

»In einem bestehenden Mietverhältnis über Wohnraum kann der Mieter nicht die vollständige Rückzahlung der geleisteten Abschlagszahlungen verlangen, wenn der Vermieter nicht fristgerecht über die Betriebskosten eines Abrechnungszeitraums abgerechnet hat. In diesem Fall ist der Mieter dadurch hinreichend geschützt, dass ihm bis zur ordnungsgemäßen Abrechnung des Vermieters gemäß § 273 Abs. 1 BGB ein Zurückbehaltungsrecht jedenfalls hinsichtlich der laufenden Nebenkostenvorauszahlungen zusteht (Abgrenzung zum Senatsurteil vom 9. März 2005 - VIII ZR 57/04, NJW 2005, 1499).«

Normenkette:

BGB § 273 Abs. 1 § 556 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Kläger sind Mieter einer Wohnung in H., die Beklagte ist die Vermieterin. Mit Schreiben vom 16. September 2002 erteilte die Beklagte eine Abrechnung über die angefallenen Betriebs- und Heizkosten für das Jahr 2001. Unter Berücksichtigung der von den Klägern erbrachten Vorauszahlungen von 1.411,20 EUR errechnete die Beklagte einen Betrag von 262,09 EUR zu ihren Gunsten. Die Abrechnung für das Jahr 2002 wies unter Anrechnung der Vorauszahlungen der Kläger von insgesamt 1.227,10 EUR eine Nachforderung der Beklagten in Höhe von 211,34 EUR aus.