Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin -25 O 396/13- teilweise abgeändert:
Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20.05.2014 -
Die Widerklage bleibt im Umfang des Tenors zu I. Satz 2 des Urteils vom 24.02.2015 nach Maßgabe der überstimmenden Erledigungserklärung des Antrags auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten abgewiesen.
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