KG - Urteil vom 23.06.2016
8 U 62/15
Normen:
BGB § 320; BGB § 536; BGB § 543; BauO Berlin § 48;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 20.05.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 25 O 396/13

Rechte des Mieters bei Unzulässigkeit der der vereinbarten Nutzung eines als Pferdestall genehmigten Nebengebäudes als Büro

KG, Urteil vom 23.06.2016 - Aktenzeichen 8 U 62/15

DRsp Nr. 2017/3146

Rechte des Mieters bei Unzulässigkeit der der vereinbarten Nutzung eines als Pferdestall genehmigten Nebengebäudes als Büro

Scheidet für das - als Pferdestall mit Heuboden genehmigte - Nebengebäude eine vereinbarte Nutzung als Büro aus, weil die Nutzungsänderung zum Verlust des Bestandsschutzes führen würde und die erforderliche Deckenhöhe im Dachgeschoss nicht erreicht ist, so liegt ein zur Unbrauchbarkeit des Nebengebäudes führender Sachmangel vor. Dem Mieter kann nicht zugemutet werden, erst kostenintensive Umbaumaßnahmen durchzuführen, die Büronutzung aufzunehmen und abzuwarten, ob die Bauaufsicht dagegen einschreiten wird. Das Zurückbehaltungsrecht wegen Mängeln des Mietobjekts muss nicht vor dem Verzugszeitpunkt ausgeübt werden.

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 24.02.2015 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin -25 O 396/13- teilweise abgeändert:

Das Versäumnisurteil des Landgerichts Berlin vom 20.05.2014 -25 O 396/13- wird im Tenor zu 1. (Klageabweisung) - nach Maßgabe der übereinstimmenden Erledigungserklärung des Antrags auf Räumung und Herausgabe - aufrechterhalten.

Die Widerklage bleibt im Umfang des Tenors zu I. Satz 2 des Urteils vom 24.02.2015 nach Maßgabe der überstimmenden Erledigungserklärung des Antrags auf Vornahme von Instandsetzungsarbeiten abgewiesen.