LG Berlin vom 05.11.1991
65 S 9/91
Normen:
BGB § 537 Abs. 1 a.F.; AGBG § 9;
Fundstellen:
MM 1992, 101

Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung: Formularmäßige Vereinbarung der vertragsgemäßen Erfüllung

LG Berlin, vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 65 S 9/91

DRsp Nr. 2009/7727

Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung: Formularmäßige Vereinbarung der vertragsgemäßen Erfüllung

1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Beheizbarkeit einer Mietwohnung mit Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius zu gewährleisten. 2. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach "eine Temperatur von mindestens 18 Grad für die Zeit zwischen 9 und 21 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Mieträumen als vertragsgemäße Erfüllung" gilt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher gem. § 9 AGBG unwirksam. 3. § 9 AGBG ist auch auf vor Inkrafttreten des AGBG geschlossene Altmietverträge anwendbar (§ 28 Abs. 2 AGBG).

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 1 a.F.; AGBG § 9;
Fundstellen
MM 1992, 101