Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung: Formularmäßige Vereinbarung der vertragsgemäßen Erfüllung
LG Berlin, vom 05.11.1991 - Aktenzeichen 65 S 9/91
DRsp Nr. 2009/7727
Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung: Formularmäßige Vereinbarung der vertragsgemäßen Erfüllung
1. Der Vermieter ist verpflichtet, die Beheizbarkeit einer Mietwohnung mit Raumtemperaturen von 20 bis 22 Grad Celsius zu gewährleisten.2. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach "eine Temperatur von mindestens 18 Grad für die Zeit zwischen 9 und 21 Uhr in den an die Sammelheizung angeschlossenen Mieträumen als vertragsgemäße Erfüllung" gilt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher gem. § 9AGBG unwirksam.3. § 9AGBG ist auch auf vor Inkrafttreten des AGBG geschlossene Altmietverträge anwendbar (§ 28 Abs. 2AGBG).