LG Berlin - Urteil vom 26.05.1998
64 S 266/97
Normen:
BGB § 535, § 536 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)653b
MM 2002, 25

Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung und Austritt von warmem Wasser erst nach langem Vorlauf

LG Berlin, Urteil vom 26.05.1998 - Aktenzeichen 64 S 266/97

DRsp Nr. 1999/10244

Rechte des Mieters bei unzureichender Beheizbarkeit der Wohnung und Austritt von warmem Wasser erst nach langem Vorlauf

»1. Enthält der Mietvertrag über eine Wohnung mit Heizung keine Regelung über die Heizperiode, so gilt ergänzend dafür der übliche Zeitraum der Beheizung vom 1.10. bis zum 30.4. des Folgejahres. Die vom Vermieter in dieser Zeit geschuldeten Raumtemperaturen betragen: a) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Wohnräume 20 Grad Celsius b) 6.00 Uhr bis 23.00 Uhr für Bad und Toilette 21 Grad Celsius c) 23.00 Uhr bis 6.00 Uhr in allen Räumen 18 Grad Celsius. Ist das Bad der Wohnung ohne Heizkörper vermietet worden, wird dessen Beheizung nicht geschuldet. 2. Die Warmwasserversorgung einer Wohnung ist nur dann mangelfrei, wenn eine Warmwassertemperatur von 40 Grad Celsius ohne zeitlichen Vorlauf gewährleistet ist.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536 ;

Hinweise: