AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg vom 22.07.1986
14 C 588/85
Normen:
BGB § 538 a.F.;
Fundstellen:
MM 1986, 30

Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens

AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.07.1986 - Aktenzeichen 14 C 588/85

DRsp Nr. 2009/7681

Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens

1. Befindet sich der Vermieter in Verzug mit der Mängelbeseitigung, so hat er dem Mieter die Kosten zu ersetzen, die diesem durch Hinzuziehung eines Anwaltes anlässlich einer Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsicht entstanden sind. 2. Schönheitsreparaturen, die anlässlich der Beseitigung eines vom Vermieter zu vertretenden Wasserschadens notwendig werden, zählen nicht zu den auf den Mieter vertraglich abgewälzten Schönheitsreparaturen, sondern gehören zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters.

Normenkette:

BGB § 538 a.F.;
Fundstellen
MM 1986, 30