Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg, vom 22.07.1986 - Aktenzeichen 14 C 588/85
DRsp Nr. 2009/7681
Rechte des Mieters bei Verzug des Vermieters mit der Beseitigung eines Wasserschadens
1. Befindet sich der Vermieter in Verzug mit der Mängelbeseitigung, so hat er dem Mieter die Kosten zu ersetzen, die diesem durch Hinzuziehung eines Anwaltes anlässlich einer Besichtigung der Wohnung durch die Bauaufsicht entstanden sind.2. Schönheitsreparaturen, die anlässlich der Beseitigung eines vom Vermieter zu vertretenden Wasserschadens notwendig werden, zählen nicht zu den auf den Mieter vertraglich abgewälzten Schönheitsreparaturen, sondern gehören zu der Instandhaltungspflicht des Vermieters.