AG Berlin-Wedding, vom 26.08.1993 - Aktenzeichen 18 C 195/93
DRsp Nr. 2009/7755
Rechte des Mieters bei Wasserschäden
Der Mieter einer Wohnung ist berechtigt, von dem Vermieter die Beseitigung eines Wasserschadens durch Tapezieren und Streichen zu verlangen. Das gilt auch dann, wenn nach dem Mietvertrag Schönheitsreparaturen dem Mieter obliegen.