AG Berlin-Lichtenberg vom 04.06.2004
5 C 507/03
Normen:
BGB § 554 Abs. 4; BGB § 558;
Fundstellen:
MM 2004, 339

Rechte des Mieters bei Zerstörung der vom Mieter angebrachten Fliesen im Zuge der Modernisierung des Bades

AG Berlin-Lichtenberg, vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 5 C 507/03

DRsp Nr. 2009/7772

Rechte des Mieters bei Zerstörung der vom Mieter angebrachten Fliesen im Zuge der Modernisierung des Bades

Hat der Mieter im Wege der genehmigten Mietermodernisierung das Bad der Wohnung gefliest und sind diese Fliesen anlässlich einer Strangsanierung teilweise zerstört worden, so steht dem Mieter gem. § 554 Abs. 4 BGB nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ein Anspruch auf angemessene Neuverfliesung zu. Bei einer auf die Modernisierung folgenden Mieterhöhung darf das geflieste Bad nicht wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 4; BGB § 558;
Fundstellen
MM 2004, 339