Rechte des Mieters bei Zerstörung der vom Mieter angebrachten Fliesen im Zuge der Modernisierung des Bades
AG Berlin-Lichtenberg, vom 04.06.2004 - Aktenzeichen 5 C 507/03
DRsp Nr. 2009/7772
Rechte des Mieters bei Zerstörung der vom Mieter angebrachten Fliesen im Zuge der Modernisierung des Bades
Hat der Mieter im Wege der genehmigten Mietermodernisierung das Bad der Wohnung gefliest und sind diese Fliesen anlässlich einer Strangsanierung teilweise zerstört worden, so steht dem Mieter gem. § 554 Abs. 4BGB nach Abschluss der Instandsetzungsarbeiten ein Anspruch auf angemessene Neuverfliesung zu. Bei einer auf die Modernisierung folgenden Mieterhöhung darf das geflieste Bad nicht wohnwerterhöhend berücksichtigt werden.