OLG Hamm - Anerkenntnisurteil vom 08.04.2020
30 U 107/19
Normen:
BGB § 242; BGB § 307; BGB § 313 Abs.1 und Abs. 3; BGB § 535 Abs. 1 S. 2; BGB § 536; BGB § 536b; BGB § 812 Abs. 1; GlüStV § 25 Abs. 2; GewO § 33i;
Fundstellen:
MDR 2020, 785
MietRB 2020, 299
ZMR 2020, 739
Vorinstanzen:
LG Münster, vom 04.06.2019 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 156/18

Rechte des Mieters einer von mehreren Spielhallen in einem Gebäude bei behördlicher Untersagung

OLG Hamm, Anerkenntnisurteil vom 08.04.2020 - Aktenzeichen 30 U 107/19

DRsp Nr. 2020/6698

Rechte des Mieters einer von mehreren Spielhallen in einem Gebäude bei behördlicher Untersagung

1. Die auf § 25 Abs. 2 GlüStV gestützte behördliche Untersagung des Betriebs mehrerer Spielhallen in einem Gebäude stellt einen Sachmangel der Mietsache dar, wenn der Betrieb von mehreren Spielhallen als einer von mehreren Zwecken im Mietvertrag bestimmt worden ist (im Anschluss an KG, Urteil vom 14.07.2014 - 8 U 140/13 -, NJOZ 2014, 1688 ff.). Denn die Ursache des behördlichen Verbots liegt in der Beschaffenheit oder der Lage des Mietobjekts.2. Ist in dem Mietvertrag das Risiko gewerberechtlicher Genehmigungen auf den Mieter vereinbart, führt dies nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Denn damit ist für gewöhnlich nicht die Überwälzung des Risikos der baulichen Beschaffenheit des Mietobjektes für den vereinbarten Vertragszweck vom Vermieter auf den Mieter gewollt.3. Der Mieter kann sich auf ein Minderungsrecht wegen treuwidrigen Verhaltens nicht berufen (§ 242 BGB), wenn er durch Ausübung einer ihm vertraglich eingeräumten Verlängerungsoption einen auf einer ihm bekannten Gesetzesänderung beruhenden (unbehebbaren) Sachmangel erst herbeiführt. Eine direkte oder analoge Anwendung von § 536b BGB kommt insoweit aber nicht in Betracht (im Anschluss an BGH, Urteil vom 05.11.2014 - XII ZR 15/12 -, NJW 2015, 402 ff.).

Tenor