OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.09.2017
24 U 216/16
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Wuppertal, vom 18.11.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 12/15

Rechte des Mieters einer zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros für Sportwetten vermieteten Gewerbeimmobilie bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zu geschützten Einrichtungen gemäß § 22 Abs. 1 GlückspielVO NRW

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.09.2017 - Aktenzeichen 24 U 216/16

DRsp Nr. 2019/2425

Rechte des Mieters einer zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros für Sportwetten vermieteten Gewerbeimmobilie bei Nichteinhaltung des Mindestabstands zu geschützten Einrichtungen gemäß § 22 Abs. 1 GlückspielVO NRW

Wird ein Gewerbeobjekt zum Zwecke des Betriebs eines Wettbüros für Sportwetten vermietet, so liegt ein zu einer Minderung des Mietzinses auf Null führender Mangel vor, wenn aufgrund der Lage der Mindestabstand zu geschützten Einrichtungen gem. § 22 Abs. 1 GlücksspielVO NRW nicht eingehalten wird. Dieser Mangel fällt in den Verantwortungs- und Risikobereich des Vermieters, denn die Gebrauchsbeschränkung beruht auf der konkreten Beschaffenheit, nämlich der Lage der Mietsache. Jedenfalls in einem Formularmietvertrag kann der Vermieter dieses Risiko nicht dem Mieter überbürden. Ein Mangel liegt bereits vor, wenn die zuständige Behörde noch nicht eingeschritten ist, allerdings in einem Vorbescheid bereits die Versagung der Nutzungsänderungsgenehmigung angekündigt hat.

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 18. November 2016 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Wuppertal abgeändert und die Klage insgesamt abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1;