KG - Urteil vom 14.07.2014
8 U 140/13
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 2; BGB § 313 Abs. 3 S. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 16.08.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 12 O 463/12

Rechte des Mieters eines Gewerberaummietvertrages bei Unzulässigkeit des vertraglich vereinbarten Betriebs einer Spielothek

KG, Urteil vom 14.07.2014 - Aktenzeichen 8 U 140/13

DRsp Nr. 2014/11226

Rechte des Mieters eines Gewerberaummietvertrages bei Unzulässigkeit des vertraglich vereinbarten Betriebs einer Spielothek

Zur Kündigung des Vermieters wegen Fehlens der Geschäftsgrundlage (§ 313 Abs. 3 Satz 2 BGB), wenn die Mieträume nicht wie vorgesehen als Spielhalle genutzt werden können und die vertragliche Übertragung des Konzessionsrisikos auf den Mieter unwirksam ist.

1. Haben die Parteien eines Gewerberaummietvertrages vereinbart, dass in den gemieteten Räumen eine gewerbliche Spielothek/Sportsbar betrieben werden soll, so ist der Mieter berechtigt, den vereinbarten Mietzins auf Null zu mindern, wenn sich dies aus rechtlichen Gründen als unzulässig erweist und eine behördliche Genehmigung nicht zu erlangen ist. 2. Eine Klausel in einem Formularmietvertrag, wonach der Mieter das Risiko der Erteilung erforderlicher Genehmigungen trägt, benachteiligt den Mieter unangemessen und ist daher unwirksam.

Auf die Berufung des Klägers wird das am 16.8.2013 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 12 O 463/12 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger

26.572,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszins

von 6.028,70 EUR seit dem 12.8.2012,