OLG Brandenburg - Beschluss vom 04.04.2019
3 W 95/18
Normen:
BGB § 252; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;
Fundstellen:
NZM 2019, 946
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 09.07.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 31 O 32/18

Rechte des Mieters eines Grundstücks zum Betrieb einer Paint-Ball-Anlage bei behördlicher Nutzungsuntersagung

OLG Brandenburg, Beschluss vom 04.04.2019 - Aktenzeichen 3 W 95/18

DRsp Nr. 2019/6470

Rechte des Mieters eines Grundstücks zum Betrieb einer Paint-Ball-Anlage bei behördlicher Nutzungsuntersagung

Wird ein Gewerbegrundstück zum Betrieb einer Paint-Ball-Anlage verpachtet und ist es nach dem Mietvertrag Sache des Mieters, sämtliche erforderlichen Genehmigungen zu beantragen, so erweist sich eine Klausel, wonach der Vermieter für die Einhaltung der Voraussetzungen für den Betrieb des Gewerbes keine Haftung übernimmt, als gem. § 307 Abs. 1 S. 1 BGB unwirksam, da nicht nur die Gewährleistungsrechte des Mieters, sondern auch seine Befugnis zur fristlosen Kündigung des Mietvertrages auch dann ausgeschlossen sind, wenn die Nutzung ausschließlich aus Gründen versagt wird, die mit der Beschaffenheit und der Lage des Mietobjekts in Zusammenhang stehen und die nach der gesetzlichen Regelung in den Risikobereich des Vermieters fallen.

Auf die sofortige Beschwerde des Beschwerdeführers wird der Beschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 09.07.2018, Az. 31 O 32/18, abgeändert:

Dem Kläger wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren unter Beiordnung von Rechtsanwalt ... bewilligt.

Normenkette:

BGB § 252; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 536 Abs. 1 S. 1;

Gründe:

Die nach § 127 Abs. 2 ZPO zulässige Beschwerde des Klägers hat auch in der Sache Erfolg.