Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel als Schiffahrtsgericht wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.896,91 € festgesetzt.
Von Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.
Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist, soweit noch Gegenstand im Berufungsverfahren, begründet, die Widerklage jedoch unbegründet.
Die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Ansprüche stehen ihm gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu.
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