OLG Brandenburg - Urteil vom 02.11.2018
7 U 67/18
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
AG Brandenburg, vom 01.03.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 79/17

Rechte des Mieters eines Hausboots bei Ausfall des Motors

OLG Brandenburg, Urteil vom 02.11.2018 - Aktenzeichen 7 U 67/18

DRsp Nr. 2019/3024

Rechte des Mieters eines Hausboots bei Ausfall des Motors

Bricht der Motor eines vermieteten Hausboots aus der Tragekonstruktion, weil diese fehlerhaft konstruiert oder morsch ist, so ist der Mieter des Hausboots berechtigt, den Mietpreis um mindestens 25% zu mindern. Dass er das Hausboot auch ohne Motorboot nutzen konnte, steht dem nicht entgegen, weil der Reiz eines Hausboots in der Möglichkeit jederzeitiger Ortsveränderung liegt.

Die Berufung des Beklagten gegen das am 01.03.2018 verkündete Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel als Schiffahrtsgericht wird zurückgewiesen.

Der Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 1.896,91 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

Von Darstellung des Sach- und Streitstandes wird unter Bezugnahme auf §§ 313 a Abs. 1, 540 Abs. 2 ZPO abgesehen.

Die zulässige Berufung bleibt ohne Erfolg.

Die Klage ist, soweit noch Gegenstand im Berufungsverfahren, begründet, die Widerklage jedoch unbegründet.

Die dem Kläger vom Landgericht zuerkannten Ansprüche stehen ihm gemäß § 536 Abs. 1 BGB zu.