Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az.
Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 107.671,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.976,80 seit dem 12.08.2016 und aus EUR 13.804,00 seit dem 02.10.2017 und nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.760,80 seit dem 12.08.2016 und aus EUR 33.129,60 seit dem 02.10.2017 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.
2. 3.
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