OLG München - Endurteil vom 15.03.2018
32 U 872/17
Normen:
BGB § 536 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 08.02.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 20 O 12059/16

Rechte des Mieters eines Ladenlokals bei Beeinträchtigungen durch eine Baustelle und durch die Bewachung des israelischen Generalkonsuls

OLG München, Endurteil vom 15.03.2018 - Aktenzeichen 32 U 872/17

DRsp Nr. 2019/4091

Rechte des Mieters eines Ladenlokals bei Beeinträchtigungen durch eine Baustelle und durch die Bewachung des israelischen Generalkonsuls

1. Der Betrieb eines Ladengeschäfts wird nach der Verkehrsanschauung durch eine größere, in unmittelbarer räumlicher Nähe befindliche Baustelle beeinträchtigt, wenn sich die typischen Folgen direkt am und im Ladenlokal auswirken. Das gilt insbesondere für in das Ladenlokal eindringende Verschmutzung und dort hörbaren Lärm (hier: bejaht). 2. Die Miete ist nicht aufgrund von Bewachungsmaßnahmen und Polizeischutz für den Generalkonsul des Israelischen Staates gemindert, wenn die Beeinträchtigung der Mietsache unerheblich ist, weil die Polizeibeamten zurückhaltend auftreten und Rücksicht auf das Ladengeschäft genommen wird.

Tenor

1.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts München I vom 08.02.2017, Az. 20 O 12059/16, abgeändert:

Die Beklagte zu 1 wird verurteilt, an die Klägerin EUR 107.671,20 nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 57.976,80 seit dem 12.08.2016 und aus EUR 13.804,00 seit dem 02.10.2017 und nebst Zinsen in Höhe von 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus EUR 2.760,80 seit dem 12.08.2016 und aus EUR 33.129,60 seit dem 02.10.2017 zu bezahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen und die Berufung zurückgewiesen.

2.

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