BayObLG - Beschluß vom 25.03.1994
RE-Miet 6/93
Normen:
3. MRÄndG Art. 3 Abs. 1; BGB §§ 535, 536, 242 ; ZPO § 541 ;
Fundstellen:
NJW-RR 1994, 848
WuM 1994, 317
ZMR 1994, 320
Vorinstanzen:
LG Nürnberg-Fürth,

Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter aus seiner Informationsfreiheit

BayObLG, Beschluß vom 25.03.1994 - Aktenzeichen RE-Miet 6/93

DRsp Nr. 1996/30443

Rechte des Mieters gegenüber dem Vermieter aus seiner Informationsfreiheit

»Ist die Auslegung und Anwendung einer Vorschrift durch eine Entscheidung des Bundesverfassungsgericht geklärt, so kommt der Rechtsfrage (hier: Anspruch des ausländischen Mieters auf Anbrimgung einer Parabolantenne) im Hinblick auf § 31 Abs. 1 BVerfGG keine grundsätzliche Bedeutung mehr zu. Die dann noch nowendige Gewichtung und Abwägung der konkteten Interessen der Vertragsparteien ist Aufgabe der tatrichterlichen Würdigung; sie kann nicht Gegenstand eines Rechtsentscheides sein.« Vorlegungsfragen: I. 1. Darf der Vermieter, der zugleich Eigentümer ist, seinem ausländischen Mieter die Erlaubnis zum Anbringen einer Parabolantenne versagen, indem er ihn auf die Möglichkeit des Empfangs eines muttersprachlichen Programms aus dem Heimatland über einen bereits bestehenden oder in absehbarer Zukunft entstehenden Breitbandkabelanschluß verweist? Oder gebietet in diesem Fall das Grundrecht des ausländischen Mieters auf Informationsfreiheit dem Vermieter, das Anbringen einer Parabolantenne zu erlauben, wenn der Mieter dadurch mehrere muttersprachliche Fernsehprogramme aus seinem Heimatland empfangen kann?