OLG Naumburg - Urteil vom 13.10.2009
9 U 45/09
Normen:
BGB § 242; BGB § 275; BGB § 313; BGB § 535; BGB § 536; ArbStättV § 3 Abs. 1; ArbStättV § 8 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 16.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 423/07

Rechte des Mieters von Arbeitsräumen bei übermäßiger Aufheizung aufgrund einer durchgeführten Gebäudesanierung

OLG Naumburg, Urteil vom 13.10.2009 - Aktenzeichen 9 U 45/09

DRsp Nr. 2011/10218

Rechte des Mieters von Arbeitsräumen bei übermäßiger Aufheizung aufgrund einer durchgeführten Gebäudesanierung

Der Vermieter von Arbeitsräumen hat einen Mangel der Mietsache, der darin besteht, dass nach einer aufwendigen Gebäudesanierung die zuvor ordnungsgemäßen Arbeitsmieträume sich in den Sommermonaten übermäßig weit über die Grenzen der Arbeitsstätten-Richtlinie Raumtemperatur ASR 6 hinaus aufheizen, auch dann abzustellen, wenn zwischen den dafür aufzuwendenden Kosten und der vereinbarten Miete ein Missverhältnis besteht.

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 16. Februar 2009, Az. 3 O 423/07, abgeändert:

Der Urteilsausspruch zu I., durch den die Klage abgewiesen worden ist, wird aufgehoben.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung des Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn dieser nicht zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

und beschlossen:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 24.841,68 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 242; BGB § 275; BGB § 313; BGB § 535; BGB § 536; ArbStättV § 3 Abs. 1; ArbStättV § 8 Abs. 2;

Gründe: