OLG Düsseldorf - Urteil vom 05.05.2009
I-24 U 153/08
Normen:
BGB § 535; BGB § 812;
Fundstellen:
MietRB 2009, 288
OLGReport-Düsseldorf 2009, 722
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 11.07.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 467/07

Rechte des Mieters von Geschäftsräumen zur Mitbenutzung von Grundstücksgemeinschaftsflächen; Entgeltansprüche des Vermieters bei vertragswidriger Sondernutzung von Gemeinschaftsflächen

OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2009 - Aktenzeichen I-24 U 153/08

DRsp Nr. 2009/18996

Rechte des Mieters von Geschäftsräumen zur Mitbenutzung von Grundstücksgemeinschaftsflächen; Entgeltansprüche des Vermieters bei vertragswidriger Sondernutzung von Gemeinschaftsflächen

1. Bei der Vermietung von Geschäftsräumen erstreckt sich das Recht des Mieters zur Nutzung der gemieteten Räume auf das Recht zur Mitbenutzung der Grundstücksgemeinschaftsflächen. 2. Die ständige vertragswidrige Nutzung von Gemeinschaftsflächen ("Sondernutzung") ist grundsätzlich geeignet, Nutzungsentgeltansprüche des Vermieters nach Bereicherungsrecht auszulösen (hier verneint).

Tenor:

Auf die Berufung der Parteien wird unter Zückweisung der weitergehenden Rechtsmittel das am 11. Juli 2008 verkündete Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg -Einzelrichter- teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird unter Abweisung der weitergehenden Klage verurteilt, an die Klägerin 2.600,03 EUR nebst Zinsen in Höhe von 8 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 938,75 EUR seit dem 01. Februar 2007 und aus 1.661,28 EUR seit dem 01. Oktober 2007 zu zahlen.

Die Kosten beider Rechtszüge werden der Klägerin zu 2/3 und der Beklagten zu 1/3 auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 535; BGB § 812;

Gründe:

A.