OLG Dresden - Urteil vom 04.05.2016
5 U 1286/09
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Leipzig, vom 14.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 3194/07

Rechte des Mieters von Gewerberäumen bei einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation

OLG Dresden, Urteil vom 04.05.2016 - Aktenzeichen 5 U 1286/09

DRsp Nr. 2016/18550

Rechte des Mieters von Gewerberäumen bei einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation

Liegt der Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 Satz 1 BGB in einer vertragswidrigen Konkurrenzsituation, ist maßgeblich für die Bestimmung der Höhe der Minderung inwieweit die Gebrauchstauglichkeit der angemieteten Räume durch die andauernde Konkurrenzsituation beeinträchtigt ist. Anders als bei der Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen bedarf es nicht der Auswertung der Umsatzentwicklung des betroffenen Mieters (Anschluss OLG Hamm NZM 2016, 202).

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter entsprechender Abänderung des Senatsurteils vom 20.07.2010 das Urteil des Landgerichts Leipzig vom 14.07.2009 (8 O 3194/07) abgeändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, die durch die Vermietung von Praxisräumen in dem Objekt "X." in L. an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H. und Dr. med. S. eingetretene Konkurrenzsituation in Bezug auf die im gleichen Objekt gelegene Praxis des Klägers zum nächstmöglichen Zeitpunkt zu beseitigen.

2. Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen, die an die Gemeinschaftspraxis Dr. med. H. und Dr. med. S. vermieteten Praxisräume um zusätzliche Flächen zu erweitern, ohne den Konkurrenzschutz des Klägers wiederherzustellen.