OLG Naumburg - Urteil vom 18.09.2017
1 U 82/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 543 Abs. 1; BGB § 313 Abs. 3 S. 2;
Fundstellen:
MietRB 2018, 326
Vorinstanzen:
LG Magdeburg, vom 01.06.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1294/16

Rechte des Mieters von Räumen zum Betrieb einer Schilderprägestelle bei Wegzug der Zulassungsstelle

OLG Naumburg, Urteil vom 18.09.2017 - Aktenzeichen 1 U 82/17

DRsp Nr. 2018/11297

Rechte des Mieters von Räumen zum Betrieb einer Schilderprägestelle bei Wegzug der Zulassungsstelle

Neben der außerordentlichen fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund nach § 543 I 1 BGB kann sich der Mieter auch auf das aus § 313 III 2 BGB folgende Recht zur Kündigung stützen, wenn die Geschäftsgrundlage des Mietverhältnisses gestört und eine Anpassung des Vertrages ihm nicht zuzumuten ist. Befinden sich die nach einer Ausschreibung zu weit über dem ortsüblichen Preis zum Zwecke des Betreibens einer Prägestelle für Kfz.-Kennzeichen vermieteten Räume in der Nähe einer Kfz.-Zulassungsstelle, dann führt der Wegzug der Behörde zu einer Störung der Geschäftsgrundlage, die in der Annahme der Vertragsparteien zu erblicken ist, die Zulassungsstelle werde ihren Standort beibehalten. Der Mieter kann in diesem Fall den Vertrag im Zeitpunkt der Schließung der Zulassungsstelle durch Kündigung beenden.

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 01. Juni 2017 (10 O 1294/16) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.