OLG Dresden - Urteil vom 14.10.2015
5 U 1724/14
Normen:
BGB § 536 Abs. 1;
Fundstellen:
MietRB 2017, 221
ZMR 2017, 633
Vorinstanzen:
LG Zwickau, vom 27.10.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 312/13

Rechte des Mieters von Räumen zum Betrieb eines Restaurants bei sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung

OLG Dresden, Urteil vom 14.10.2015 - Aktenzeichen 5 U 1724/14

DRsp Nr. 2017/7261

Rechte des Mieters von Räumen zum Betrieb eines Restaurants bei sofort vollziehbarer Nutzungsuntersagung

Ein Mangel im Sinne von § 536 Abs. 1 BGB liegt vor, wenn der Mieter von Räumen zum Betrieb eines Restaurants vom zuständigen Bauordnungsamt einen Bescheid zur Duldung der Nutzungsuntersagung für die Gaststätte erhält, dessen Sofortvollzug unter Androhung eines Zwangsgeldes angeordnet ist.

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 27.10.2014 (1 O 312/13) und das zugrundeliegende Verfahren aufgehoben.

II. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.

III. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Zwickau zurückverwiesen.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

Beschluss:

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.122,70 EUR festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 536 Abs. 1;

Gründe:

I.

Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume im Objekt M.straße in Z. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.