I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Landgerichts Zwickau vom 27.10.2014 (
II. Der Klageantrag ist dem Grunde nach gerechtfertigt.
III. Zur Entscheidung über die Höhe des Anspruchs sowie über die Kosten der Berufung wird die Sache an das Landgericht Zwickau zurückverwiesen.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Beschluss:
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 90.122,70 EUR festgesetzt.
I.
Der Kläger nimmt die Beklagte aus einem Mietverhältnis über Gewerberäume im Objekt M.straße in Z. auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch.
Testen Sie "Handbuch des Mietrechts" jetzt 14 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.
|