BGH - Beschluß vom 16.10.2008
IX ZB 77/08
Normen:
InsO § 4 § 148 Abs. 2 ; ZPO § 765a ;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 314
DZWIR 2009, 127
FamRZ 2009, 111
MDR 2009, 226
NJW 2009, 78
NZI 2009, 48
NZM 2009, 41
Rpfleger 2009, 105
WM 2009, 124
WuM 2009, 59
ZIP 2008, 2441
ZInsO 2008, 1383
ZVI 2009, 74
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Oder, vom 27.03.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 19 T 235/07
AG Frankfurt/O. - 3.1 IN 548/02 - 25.4.2007,

Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

BGH, Beschluß vom 16.10.2008 - Aktenzeichen IX ZB 77/08

DRsp Nr. 2008/21762

Rechte des Schuldners gegenüber Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters

»Im eröffneten Insolvenzverfahren kann dem Schuldner, der eine natürliche Person ist, bei Vollstreckungsmaßnahmen des Insolvenzverwalters nach § 148 Abs. 2 InsO auf Antrag Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt werden, jedenfalls soweit dies zur Erhaltung von Leben und Gesundheit des Schuldners erforderlich ist.«

Normenkette:

InsO § 4 § 148 Abs. 2 ; ZPO § 765a ;

Gründe:

I. Mit Beschluss vom 9. April 2003 eröffnete das Amtsgericht das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners. Dieser ist Eigentümer eines im Grundbuch von R. Blatt eingetragenen Grundstücks, das mit einem Einfamilienhaus bebaut ist. Er bewohnt dieses Haus gemeinsam mit seiner Ehefrau.

Am 7. Juli 2005 teilte der Insolvenzverwalter mit, dass das Verfahren masseunzulänglich sei und Tabellengläubiger nach dem derzeitigen Stand des Verfahrens nicht mit einer Quote rechnen könnten. Der Abschluss des Verfahrens hänge im Wesentlichen von der Verwertung des Immobilienvermögens ab.

Der Insolvenzverwalter forderte den Schuldner auf, monatlich eine Miete von 600 EUR an die Masse zu zahlen und forderte die Eheleute auf, anderenfalls das Grundstück bis 18. Juli 2005 zu räumen.