OLG Brandenburg - Urteil vom 25.08.2021
4 U 209/20
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 506 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Cottbus, vom 31.07.2020 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 415/19

Rechte des Verbrauchers bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

OLG Brandenburg, Urteil vom 25.08.2021 - Aktenzeichen 4 U 209/20

DRsp Nr. 2021/14661

Rechte des Verbrauchers bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung

Bei einem Leasingvertrag mit Kilometerabrechnung steht einem Verbraucher ein Widerrufsrecht gem. § 506 Abs. 2 BGB nicht zu.

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Cottbus vom 31.07.2020, Az. 2 O 415/19, wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil und das in Ziffer 1 genannte Urteil des Landgerichts Cottbus sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Der Streitwert wird für den Berufungsrechtszug auf die Wertstufe bis 25.000,00 Euro festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 506 Abs. 1; BGB a.F. § 495; BGB a.F. § 506 Abs. 2;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten um die Wirksamkeit des Widerrufs eines Leasingvertrages.

Der Kläger schloss am 6. August 2015 in den Geschäftsräumen des den Vertrag vermittelnden Autohauses ... ... GmbH mit der Beklagten einen Kilometerleasingvertrag über ein Neufahrzeug Opel Insignia Sports Tourer Sport 2.0, dessen Gesamtfahrzeugpreis sich auf 45.600,00 Euro belief.