BGH - Urteil vom 19.12.2007
XII ZR 13/06
Normen:
BGB § 537 Abs. 2 § 242 ;
Fundstellen:
BGHReport 2008, 426
DB 2008, 1969
GewArch 2008, 251
MDR 2008, 442
MietR 2008, 101
NJW 2008, 1148
NZM 2008, 206
WM 2008, 849
ZMR 2008, 278
Vorinstanzen:
OLG München, vom 22.12.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 23 U 4194/05
LG München I, vom 01.08.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 14 HKO 8300/04

Rechte des Vermieters eines Messestandes bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter

BGH, Urteil vom 19.12.2007 - Aktenzeichen XII ZR 13/06

DRsp Nr. 2008/3878

Rechte des Vermieters eines Messestandes bei Nichterfüllung des Vertrages durch den Mieter

»Der Mieter eines Messestandes, der sich grundlos weigert, den Mietvertrag zu erfüllen, verstößt gegen Treu und Glauben, wenn er sich gegenüber dem Mietzinsanspruch des Vermieters, der den Messestand wegen dieser vertragswidrigen Weigerung des Mieters weitervermietet hat, auf § 537 Abs. 2 BGB beruft (im Anschluss an Senatsurteil BGHZ 122, 163).«

Normenkette:

BGB § 537 Abs. 2 § 242 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Miete für einen Messestand.

Die Beklagte meldete sich am 18. Februar 2003 auf einem Anmeldeformular der Klägerin für die von dieser organisierte Fachmesse E. an, die in der Zeit vom 6. bis 8. Oktober 2003 stattfinden sollte. Das Anmeldeformular nimmt Bezug auf die Teilnahmebedingungen der Klägerin. Nach A 2 und 3 dieser Bedingungen sollte die Klägerin dem Aussteller auf seine Anmeldung hin einen Platzierungsvorschlag (Standangebot) unterbreiten, dessen Bestätigung durch den Aussteller das Vertragsangebot darstellte. Die Annahme dieses Angebots sollte durch die Zulassung der Klägerin erfolgen, die bis zu Beginn der Veranstaltung erfolgen konnte. In dem der Beklagten übermittelten Terminplan hatte die Klägerin darauf hingewiesen, dass sie die Zulassungserklärungen erst ab dem 23. Juni 2003 abgebe.