Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil seine einstweilige Verfügung vom 20. Dezember 2004 aufrechterhalten. Die Verfügungsbeklagte war nicht berechtigt, die Wasserversorgung für das von der Verfügungsklägerin zu 1 angemietete Objekt, in dem aufgrund eines Untermietsverhältnisses die Verfügungsklägerin zu 2 mit Kenntnis der Verfügungsbeklagten die Gaststätte "P..." betreibt, abzustellen.
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