OLG Celle - Urteil vom 28.04.2005
11 U 44/05
Normen:
BGB § 158 Abs. 1 § 862 Abs. 1 S. 1 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 1383
NZM 2005, 741
OLGReport-Celle 2005, 773
ZMR 2005, 615
Vorinstanzen:
LG Hannover, vom 09.01.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 11 O 467/04

Rechte des zur Räumung verurteilten gewerblichen Mieters bei Unterbrechung der Fristwasserzufuhr durch den Vermieter

OLG Celle, Urteil vom 28.04.2005 - Aktenzeichen 11 U 44/05

DRsp Nr. 2006/7592

Rechte des zur Räumung verurteilten gewerblichen Mieters bei Unterbrechung der Fristwasserzufuhr durch den Vermieter

Die Unterbrechung der Frischwasserzufuhr durch den Vermieter einer Gaststätte stellt auch dann verbotene Eigenmacht dar, wenn der Mieter rechtskräftig zur Räumung und Herausgabe verurteilt ist. Ein Räumungsurteil ist mit den gesetzlich vorgesehenen Vollstreckungsmaßnahmen und nicht im Wege der Selbsthilfe durchzusetzen.

Normenkette:

BGB § 158 Abs. 1 § 862 Abs. 1 S. 1 ;

Gründe:

Die Berufung der Verfügungsbeklagten hat keinen Erfolg. Zu Recht hat das Landgericht im angefochtenen Urteil seine einstweilige Verfügung vom 20. Dezember 2004 aufrechterhalten. Die Verfügungsbeklagte war nicht berechtigt, die Wasserversorgung für das von der Verfügungsklägerin zu 1 angemietete Objekt, in dem aufgrund eines Untermietsverhältnisses die Verfügungsklägerin zu 2 mit Kenntnis der Verfügungsbeklagten die Gaststätte "P..." betreibt, abzustellen.