LAG Rheinland-Pfalz - Urteil vom 08.09.2022
2 Sa 490/21
Normen:
AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 7; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGG § 12e; GewO § 106; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; IfSG § 28b; SGB IX § 164 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
ArbRB 2023, 104
NZA-RR 2023, 389
Vorinstanzen:
ArbG Ludwigshafen, vom 29.09.2021 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Ca 1284/20

Rechte einer Arbeitnehmerin wegen der Untersagung des Mitbringens eines Assistenzhundes an ihren Arbeitsplatz

LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 08.09.2022 - Aktenzeichen 2 Sa 490/21

DRsp Nr. 2023/3316

Rechte einer Arbeitnehmerin wegen der Untersagung des Mitbringens eines Assistenzhundes an ihren Arbeitsplatz

Es ist vom Direktionsrecht des Arbeitgebers gedeckt, wenn einer Mitarbeiterin die Mitnahme eines Assistenzhundes an den Arbeitsplatz untersagt wird, weil durch den von dem Tier entwickelten Beschützerinstinkt und sein Territorialverhalten die Arbeitsabläufe erheblich gestört werden.

Tenor

I.

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Ludwigshafen am Rhein vom 29.09.2021 - 3 Ca 1284/20 - wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

II.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

AGG § 15 Abs. 2; AGG § 22; AGG § 7; BGB § 133; BGB § 145; BGB § 157; BGB § 241 Abs. 2; BGB § 315 Abs. 1; BGG § 12e; GewO § 106; GG Art. 3 Abs. 3 S. 2; IfSG § 28b; SGB IX § 164 Abs. 4; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;

Tatbestand

Die Parteien streiten darüber, ob die Klägerin zur Mitnahme ihres Hundes an den Arbeitsplatz berechtigt ist. Weiterhin macht die Klägerin Ansprüche auf Entschädigung sowie Schadensersatz aufgrund einer Benachteiligung wegen der Behinderung geltend und begehrt hilfsweise die Zurverfügungstellung eines Homeoffice-Arbeitsplatzes.

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