OLG Düsseldorf - Urteil vom 07.10.2004
I-10 U 70/04
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 Satz 1 ; AGBG § 9 Abs. 1 ; BGB § 535 ; BGB § 536 (a.F.) ; BGB § 537 Abs. 1 ; BGB § 537 Abs. 3 (a.F.) ; BGB § 543 Abs. 1 ; BGB § 543 Abs. 2 ; BGB § 543 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1, 2 ; BGB § 548 (a.F.) ; BGB § 569 Abs. 4 ;
Fundstellen:
NJW-RR 2005, 13
NZM 2004, 866
OLGReport-Düsseldorf 2005, 187
WuM 2004, 603
ZMR 2005, 187
Vorinstanzen:
AG Düsseldorf, vom 19.03.2004

Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und Renovierungsmaßnahmen - Mietausfallschaden nach fristloser Kündigung durch Vermieter?

OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.10.2004 - Aktenzeichen I-10 U 70/04

DRsp Nr. 2005/786

Rechte und Pflichten des Mieters eines Einfamilienhauses - Gartepflege- und Renovierungsmaßnahmen - Mietausfallschaden nach fristloser Kündigung durch Vermieter?

1. Die in einem Wohnraummietvertrag (hier: aus 1999) hinsichtlich der auf den Mieter abgewälzten Schönheitsreparaturen enthaltene Formularklausel, "Diese Arbeiten sind ab Mietbeginn in der Regel in Küchen, Bädern und Toiletten spätestens nach drei Jahren, in Wohnräumen, Schlafräumen, Dielen, Flure, Treppenhäuser in Alleinbenutzung und in mitvermieteten gewerblichen oder freiberuflich genutzten Räumen spätestens nach fünf Jahren und in sonstigen Räumlichkeiten, wie Abstellräumen, innenliegenden Balkonflächen oder Kellerräumen spätestens nach sieben Jahren zu tätigen", enthält eine "starre" Fristenregelung und ist gemäß § 307 Abs. 1 Satz 1 BGB bzw. § 9 Abs. 1 AGBG unwirksam (Anschluss an BGH, Urt. v. 23.6.2004, DWW 2004, 221 = NZM 2004, 653 = WM 2004, 463). 2. Ist der Mieter eines Einfamilienhaus lediglich allgemein zur Pflege des Gartens verpflichtet, sind hierunter nur einfache Pflegearbeiten zu verstehen, die weder besondere Fachkenntnisse des Mieters noch einen besonderen Zeit- oder Kostenaufwand erfordern, z.B. Rasen mähen, Unkraut jäten und Entfernen von Laub.