BGH - Urteil vom 30.06.1994
VII ZR 116/93
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1 ; BGB §§ 675, 635, 249 ;
Fundstellen:
BB 1994, 1888
BGHR AGBG § 1 Abs. 1 Verwenden 2
BGHR BGB § 249 Vorteilsausgleich 23
BGHR BGB § 675 Baubetreuungsvertrag 3
BGHZ 126, 326
BauR 1994, 776
DB 1994, 2022
DRsp I(123)396a
DRsp I(138)718Nr. III.
NJW 1994, 2825
WM 1994, 2291
ZIP 1994, 1540
ZfBR 1994, 273
Vorinstanzen:
Pfälzisches OLG Zweibrücken,
LG Frankenthal,

Rechte und Pflichten eines Baubetreuers

BGH, Urteil vom 30.06.1994 - Aktenzeichen VII ZR 116/93

DRsp Nr. 1995/449

Rechte und Pflichten eines Baubetreuers

»1. Hat der Bauherr dem Baubetreuer auch die technische Betreuung übertragen und ihn zugleich bevollmächtigt, für ihn einen Architektenvertrag abzuschließen, so muß der Baubetreuer die erforderlichen Planungsleistungen nicht selbst oder durch einen Erfüllungsgehilfen erbringen. Er ist indessen verpflichtet, die Planung des Architekten sorgfältig zu überprüfen. 2. Ist der Geschäftsführer der persönlich haftenden Gesellschafterin des Baubetreuers auch Gesellschafter der Treuhänderin und liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, daß die Bauherren auf die Formulierung des Betreuungsvertrages Einfluß genommen haben, so ist der Baubetreuer regelmäßig auch dann als Verwender der Geschäftsbedingungen des Betreuungsvertrags anzusehen, wenn die Geschäftsbedingungen von der Treuhänderin vorformuliert worden sind. Es kommt dann nicht darauf an, ob der Treuhänder bei Abschluß des Betreuungsvertrags als rechtsgeschäftlicher Vertreter des Bauherrn aufgetreten ist.