Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; Formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von mietrechtlicher Gewährleistung
BGH, Urteil vom 17.12.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 279/85
DRsp Nr. 1992/3380
Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; Formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von mietrechtlicher Gewährleistung
»a) Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, mit der sich der Leasinggeber von mietrechtlicher Gewährleistung freizeichnet, ohne seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten oder diesen vorbehaltlos zur Geltendmachung zu ermächtigen.b) Die Berufung des Leasingnehmers auf Mietminderung (§ 537BGB) stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn und soweit dem nach Mietrecht haftenden Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige ein Schadensersatzanspruch (§ 545 Abs. 2 Hs. 2 BGB) zusteht.c) Der Leasingnehmer verliert das Mietminderungsrecht (§ 537BGB) gegen den nach Mietrecht haftenden Leasinggeber nicht gem. § 545 Abs. 2 Hs. 2 BGB, wenn der Leasinggeber nicht darlegt und beweist, daß Herstellung der vertragsmäßigen Gebrauchsfähigkeit (Abhilfe) ursprünglich möglich, durch verspätete Mängelanzeige jedoch unausführbar geworden ist.d) Zum Verhältnis und zur Berechnung eines Mietminderungsrechts des Leasingnehmers (§ 537BGB) und eines dem Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige und Verjährung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zustehenden Schadensersatzanspruchs (§ 545 Abs. 2 Hs. 1 BGB).«