BGH - Urteil vom 17.12.1986
VIII ZR 279/85
Normen:
AGBG § 9 Abs.1; BGB §§ 242, 536, 537, 545 ;
Fundstellen:
BB 1987, 926
BGHR AGBG § 6 Abs. 1 Reduktion, geltungserhaltende 1
BGHR AGBG § 9 Abs. 1 Haftungsfreizeichnung 1
BGHR BGB § 242 Rechtsausübung, unzulässige 4
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Leasing 1
BGHR BGB § 537 Abs. 1 Rechtsausübung, unzulässige 1
BGHR BGB § 545 Abs. 2 Halbs. 1 Schadensumfang 1
BGHR BGB § 545 Abs. 2 Halbs. 2 Beweislast, 1
DB 1987, 631
DRsp I(133)321b-d
MDR 1987, 575
NJW 1987, 1072
WM 1987, 349
WuM 1987, 215
ZMR 1987, 169
Vorinstanzen:
OLG Hamburg,
LG Hamburg,

Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; Formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von mietrechtlicher Gewährleistung

BGH, Urteil vom 17.12.1986 - Aktenzeichen VIII ZR 279/85

DRsp Nr. 1992/3380

Rechte von Leasingnehmer und -geber bei Mängeln des Leasingobjekts; Formularmäßige Freizeichnung des Leasinggebers von mietrechtlicher Gewährleistung

»a) Zur Unwirksamkeit einer AGB-Klausel, mit der sich der Leasinggeber von mietrechtlicher Gewährleistung freizeichnet, ohne seine kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche an den Leasingnehmer abzutreten oder diesen vorbehaltlos zur Geltendmachung zu ermächtigen. b) Die Berufung des Leasingnehmers auf Mietminderung (§ 537 BGB) stellt sich als unzulässige Rechtsausübung dar, wenn und soweit dem nach Mietrecht haftenden Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige ein Schadensersatzanspruch (§ 545 Abs. 2 Hs. 2 BGB) zusteht. c) Der Leasingnehmer verliert das Mietminderungsrecht (§ 537 BGB) gegen den nach Mietrecht haftenden Leasinggeber nicht gem. § 545 Abs. 2 Hs. 2 BGB, wenn der Leasinggeber nicht darlegt und beweist, daß Herstellung der vertragsmäßigen Gebrauchsfähigkeit (Abhilfe) ursprünglich möglich, durch verspätete Mängelanzeige jedoch unausführbar geworden ist. d) Zum Verhältnis und zur Berechnung eines Mietminderungsrechts des Leasingnehmers (§ 537 BGB) und eines dem Leasinggeber wegen verspäteter Mängelanzeige und Verjährung seiner kaufrechtlichen Gewährleistungsansprüche zustehenden Schadensersatzanspruchs (§ 545 Abs. 2 Hs. 1 BGB).«

Normenkette:

AGBG § 9 Abs.1; BGB §§ , , , ;