LAG Mecklenburg-Vorpommern - Urteil vom 21.08.2018
5 Sa 142/17
Normen:
TVöD § 37; BAT § 70; BGB § 133; BGB § 157;
Vorinstanzen:
ArbG Stralsund, vom 12.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 11 Ca 72/17

Rechtliche Einordnung der Bezugnahme auf einen TarifvertragRechtsfolgen durch Tarifsukzession entstandener Lücken

LAG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 21.08.2018 - Aktenzeichen 5 Sa 142/17

DRsp Nr. 2018/16683

Rechtliche Einordnung der Bezugnahme auf einen Tarifvertrag Rechtsfolgen durch Tarifsukzession entstandener Lücken

Eine vertragliche Vereinbarung mit der Überschrift Vergütung und dem Inhalt, dass der Arbeitnehmer durch die Gehalts-/Lohngruppe in Anlehnung BAT-Ost IX a eingeordnet wird, stellt eine dynamische Bezugnahme dar, die durch Tarifsukzession lückenhaft geworden ist und im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung geschlossen werden kann.

I. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Stralsund - Kammern Neubrandenburg - vom 12.07.2017 (Az. 11 Ca 72/17) wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

TVöD § 37; BAT § 70; BGB § 133; BGB § 157;

Tatbestand:

Die Parteien streiten darüber, ob arbeitsvertraglich eine Vergütung nach dem TVöD-VKA vereinbart worden ist.

Der Kläger ist seit dem 01.08.2000 bei der Beklagten als Hilfskraft in der Produktion beschäftigt. Der Arbeitsvertrag vom 01.08.2000 lautet in Auszügen wie folgt:

"§ 2 Tätigkeit/Vergütung

1. der Arbeitnehmer wird als Hilfskraft in der Produktion eingestellt. Die Arbeitsaufgabe wird zur Bestimmung ihres Inhaltes und des Verantwortungsbereiches durch die Gehalts-/Lohngruppe in Anlehnung BAT-Ost IXa eingeordnet. Näheres bestimmt der als Anlage 1 diesem Vertrag beigefügte Aufgabenplan.

[...]

§ 4 Entgeltregelung