OLG Frankfurt/Main - Beschluss vom 14.02.2018
2 U 142/17
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 195; BGB § 199;
Fundstellen:
MietRB 2018, 361
MietRB 2018, 362
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 24.10.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 17 O 84/15

Rechtliche Einordnung der formularmäßigen Vereinbarung der Tragung aller umlagefähigen Nebenkosten durch den Mieter eines GewerberaummietvertragesRechte des Mieters bei fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

OLG Frankfurt/Main, Beschluss vom 14.02.2018 - Aktenzeichen 2 U 142/17

DRsp Nr. 2018/17814

Rechtliche Einordnung der formularmäßigen Vereinbarung der Tragung aller "umlagefähigen Nebenkosten" durch den Mieter eines Gewerberaummietvertrages Rechte des Mieters bei fehlerhafter Nebenkostenabrechnung

1. Vereinbaren die Parteien eines Gewerberaummietvertrags, auch formularmäßig, dass der Mieter "die Nebenkosten" oder "alle umlagefähigen Nebenkosten" zu tragen hat, liegt hierin auch ohne nähere Bestimmung der einzelnen Kostenarten oder eine Bezugnahme auf den Betriebskostenkatalog des § 2 BetrKV/Anlage 3 zu § 27 der II. BerechnungsVO eine wirksame Umlage jedenfalls der im Betriebskostenkatalog zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses konkret aufgeführten Betriebskosten (Anschluss an und Fortführung von BGH, NJW 2016, 1308 = NZM 2016, 235). 2. Die Unwirksamkeit einer Umlagevereinbarung hinsichtlich der Betriebs- bzw. Nebenkosten führt nicht dazu, dass die hierfür angesetzten Vorauszahlungen gänzlich aus der Miete (§ 535 II BGB) entfallen. Es liegt insoweit vielmehr eine Inklusivmiete oder eine Nebenkostenpauschale vor.