KG - Beschluss vom 20.08.2018
8 U 118/17
Normen:
BGB § 565; BGB § 546 Abs. 2;
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 04.07.2017 - Vorinstanzaktenzeichen 29 O 307/16

Rechtliche Einordnung der Werbung von Obdachlosen aufgrund von Kostenübernahmebescheinigungen des Bezirksamts

KG, Beschluss vom 20.08.2018 - Aktenzeichen 8 U 118/17

DRsp Nr. 2018/14609

Rechtliche Einordnung der Werbung von Obdachlosen aufgrund von Kostenübernahmebescheinigungen des Bezirksamts

1. Die Beherbergung von Obdachlosen aufgrund von Kostenübernahmebescheinigungen des Bezirksamtes, die auf einen Tagessatz bezogen sind, fallen als gewerbliche Zimmervermietung nicht unter § 565 BGB. 2. Eine Herausgabepflicht der Bewohner gemäß § 546 Abs. 2 BGB bezieht sich im Zweifel nur auf die ihnen zugewiesenen Zimmer und anteilige Gemeinschaftsflächen.

Die Berufungen der Klägerin und der Beklagten zu 1. gegen das am 4.7.2017 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 29 O 307/16 - werden zurückgewiesen.