OLG München - Endurteil vom 09.05.2017
9 U 2687/16 Bau
Normen:
BGB § 631 Abs. 1; BGB § 633;
Vorinstanzen:
LG München I, vom 01.06.2016 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 20649/13

Rechtliche Einordnung einer Sanierungsvereinbarung zwischen dem Veräußerer von Wohnungseigentum und der WohnungseigentümergemeinschaftAnspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz von Betriebskosten vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

OLG München, Endurteil vom 09.05.2017 - Aktenzeichen 9 U 2687/16 Bau

DRsp Nr. 2018/14005

Rechtliche Einordnung einer Sanierungsvereinbarung zwischen dem Veräußerer von Wohnungseigentum und der Wohnungseigentümergemeinschaft Anspruch der Wohnungseigentümergemeinschaft auf Ersatz von Betriebskosten vor der Abnahme des Gemeinschaftseigentums

1. Ist es wegen zahlreicher Mängel am Gemeinschaftseigentum bisher zur rechtsgeschäftlichen Abnahme des Gemeinschaftseigentums einer Wohnungseigentumsanlage nicht gekommen, sondern haben die Wohnungseigentümergemeinschaft und der Veräußerer eine Sanierungsvereinbarung dahingehend abgeschlossen, dass sämtliche Mängel zu beseitigen sind und alsdann erst die Abnahme zu erfolgen hat, so ist die Wohnungseigentümergemeinschaft bis zur Abnahme aufgrund der Sanierungsvereinbarung gehindert, Gewährleistungsansprüche geltend zu machen. 2. Bis zu diesem Zeitpunkt sind auch Ansprüche auf Übernahme vergeblich aufgewendeter Betriebskosten durch den Veräußerer mangels Rechtsgrundlage nicht gegeben.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts München I vom 01.06.2016, Az.: 18 O 20649/13, wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.