OLG Köln - Beschluss vom 24.11.2014
19 U 17/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 546a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 9/13

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer SoftwareAnsprüche des Herstellers wegen verspäteter Rückgabe der Software

OLG Köln, Beschluss vom 24.11.2014 - Aktenzeichen 19 U 17/14

DRsp Nr. 2015/3162

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software Ansprüche des Herstellers wegen verspäteter Rückgabe der Software

Ein Vertrag über die Stellung einer Software mit einem umfangreichen Bündel an Vertragspflichten hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Systems, eines einheitlichen Designs der erstellten Dokumente sowie von Leistungen im Rahmen der Internationalisierung und Pflege der Daten stellt sich rechtlich als Software-Wartungs- und Pflegevertrag dar, auf den Mietrecht keine Anwendung findet, sondern Dienst- oder Werkvertragsrecht (BGH - III ZR 79/09 - 04.03.2010). Daher kommt auch ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 546a BGB bei angeblich verspäteter Rückgabe bzw. Löschung der Software nicht in Betracht.

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 9/13 - wird gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Klägerin auferlegt.