OLG Köln - Beschluss vom 26.06.2014
19 U 17/14
Normen:
BGB § 535 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 546a;
Vorinstanzen:
LG Bonn, vom 19.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 14 O 9/13

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer SoftwareAnsprüche des Herstellers wegen verspäteter Rückgabe der Software

OLG Köln, Beschluss vom 26.06.2014 - Aktenzeichen 19 U 17/14

DRsp Nr. 2015/3163

Rechtliche Einordnung eines Vertrages über die Überlassung einer Software Ansprüche des Herstellers wegen verspäteter Rückgabe der Software

Ein Vertrag über die Stellung einer Software mit einem umfangreichen Bündel an Vertragspflichten hinsichtlich des Betriebs und der Wartung des Systems, eines einheitlichen Designs der erstellten Dokumente sowie von Leistungen im Rahmen der Internationalisierung und Pflege der Daten stellt sich rechtlich als Software-Wartungs- und Pflegevertrag dar, auf den Mietrecht keine Anwendung findet, sondern Dienst- oder Werkvertragsrecht (BGH - III ZR 79/09 - 04.03.2010). Daher kommt auch ein Vergütungsanspruch in entsprechender Anwendung des § 546a BGB bei angeblich verspäteter Rückgabe bzw. Löschung der Software nicht in Betracht.

Tenor

I.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gegen das am 19.12.2013 verkündete Urteil der 3. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Bonn - 14 O 9/13 - gemäß § 522 Abs. 2 ZPO als unbegründet zurückzuweisen.

II.

Die Klägerin erhält Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zugang dieses Beschlusses.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 1; BGB § 611; BGB § 546a;

Gründe

I.