OLG Hamm - Urteil vom 25.06.2020
28 U 185/18
Normen:
BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145; BGB § 156;
Vorinstanzen:
LG Essen, vom 04.09.2018 - Vorinstanzaktenzeichen 2 O 128/17

Rechtliche Einordnung von durch Abgabe des Höchstgebots auf de Internet-Auktionsplattform eBay zustande kommenden Verträgen

OLG Hamm, Urteil vom 25.06.2020 - Aktenzeichen 28 U 185/18

DRsp Nr. 2020/15178

Rechtliche Einordnung von durch Abgabe des Höchstgebots auf de Internet-Auktionsplattform eBay zustande kommenden Verträgen

Bei einer Auktion auf der Internet-Auktionsplattform eBay handelt es sich nicht um eine Versteigerung i.S. von § 156 BGB. Vielmehr kommt durch Angebot und Annahme i.S. von §§ 145ff. BGB ein Kaufvertrag zustande. Dabei gibt derjenige, der einen Artikel zum Verkauf stellt, ein verbindliches Verkaufsangebot i.S. von § 145 BGB ab, welches an denjenigen gerichtet ist, der zum Ablauf der Auktionslaufzeit als der nach § 148 BGB bestimmten Annahmefrist das Höchstgebot abgegeben haben würde.

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das am 04.09.2018 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 2. Zivilkammer des Landgerichts Essen, Az. 2 O 128/17 abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Der Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 7.500 € nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 02.06.2017 zu zahlen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen; insofern bleibt die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte 92 % und der Kläger 8 %.

Dieses und das angefochtene Urteil sind vorläufig vollstreckbar.

Normenkette:

BGB § 433 Abs. 1; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 145; BGB § 156;

Gründe

I.

Von der Darstellung eines Tatbestandes wird gemäß §§ 540 Abs. 2, 313 a Abs. 1, 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO abgesehen.

II.