BVerfG - Beschluß vom 30.06.1993
2 BvR 459/93
Normen:
BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 62
Grundeigentum 1993, 1207
NJW 1993, 2165
WuM 1993, 380
ZMR 1993, 409
Vorinstanzen:
AG Frankfurt/Main, vom 02.08.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 33 C 189/91
LG Frankfurt/Main, vom 09.02.1993 - Vorinstanzaktenzeichen 2/11 S 475/91

Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß - Ablehnung einer Beweiserhebung

BVerfG, Beschluß vom 30.06.1993 - Aktenzeichen 2 BvR 459/93

DRsp Nr. 1993/2359

Rechtliches Gehör und Effektivität des Rechtsschutzes im Räumungsprozeß - Ablehnung einer Beweiserhebung

1. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet die Gerichte, das Vorbringen der Beteiligten zur Kenntnis zu nehmen und zu erwägen. Dagegen verstößt das Fachgericht, wenn es ausreichend bestrittenen Vortrag als unstreitig hinstellt.2. Der Mieter wird in seinem Anspruch auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt, wenn das Fachgericht im Räumungsprozeß eine Beweiserhebung zur bestrittenen Selbstnutzungsabsicht mit der Begründung ablehnt, daß es sich hierbei um eine rein innere Willensentscheidung handele, die einem Beweis nicht zugänglich sei.3. Wertet das Fachgericht das ausreichende Bestreiten der Nutzungsabsicht eines begünstigten Dritten aus nicht nachvollziehbaren Gründen als unbeachtlich, so liegt darin ein Verstoß gegen das Willkürverbot.

Normenkette:

BGB § 564b Abs. 2 Nr. 2 ; GG Art. 2 Abs. 1 Art. 3 Abs. 1 Art. 19 Abs. 4 Art. 20 Abs. 3 Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen Urteile des Amts- und Landgerichts Frankfurt am Main, durch die einer auf Eigenbedarf des Vermieters gestützten Räumungsklage stattgegeben wurde.