BVerfG - Beschluß vom 14.10.1998
2 BvR 205/91
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 123b
WuM 1999, 383
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, vom 09.01.1991 - Vorinstanzaktenzeichen 11 C 428/90

Rechtliches Gehör; Untervermietungserlaubnis

BVerfG, Beschluß vom 14.10.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 205/91

DRsp Nr. 1999/9041

Rechtliches Gehör; Untervermietungserlaubnis

Eine Verletzung von Art. 103 Abs. 1 GG kann auch darin liegen, daß eine für den Prozeßausgang wesentliche rechtliche Erwägung einer Prozeßpartei überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (st. Rspr.; vgl. BVerfGE 65, 293, 295; 70, 288, 293; 86, 133, 145 f.).

Normenkette:

GG Art. 103 Abs. 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Frage der Verletzung des rechtlichen Gehörs durch Nichtberücksichtigung von rechtlichen Ausführungen einer Prozeßpartei.

I.

Der Beschwerdeführer verlangte im Ausgangsverfahren von der Beklagten Erstattung der außergerichtlichen Kosten eines Prozeßkostenhilfe-Prüfungsverfahrens, das nach Erteilung der begehrten Zustimmung zur Untervermietung durch die Beklagte für erledigt erklärt wurde. Im Termin zur mündlichen Verhandlung stellten die Parteienvertreter die Sachanträge. Der Vertreter des Beschwerdeführers überreichte sodann einen Schriftsatz, der - als Schutzschrift in einem von der Beklagten veranlaßten staatsanwaltlichen Ermittlungsverfahren gegen den Beschwerdeführer verfaßt - Ausführungen zum Rechtsanspruch des Mieters auf Zustimmung zur Untervermietung durch den Vermieter mit ausführlichen Hinweisen auf höchstrichterliche Rechtsprechung enthielt.