BVerfG - Beschluß vom 17.12.1998
2 BvR 1556/98
Normen:
BGB § 554 Abs. 1 § 744 Abs. 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 Satz 1 ;
Fundstellen:
BVerfG, HdM Nr. 124
LM BGB § 744 Nr 7a
NJW 1999, 1387
NZM 1999, 212
WuM 1999, 155
ZMR 1999, 224
Vorinstanzen:
LG Düsseldorf, vom 18.08.1998 - Vorinstanzaktenzeichen 24 S 125/97

Rechtliches Gehör; Willkürverbot; Räumungsklage; Unverschuldeter Rechtsirrtum

BVerfG, Beschluß vom 17.12.1998 - Aktenzeichen 2 BvR 1556/98

DRsp Nr. 1999/3740

Rechtliches Gehör; Willkürverbot; Räumungsklage; Unverschuldeter Rechtsirrtum

1. Geht das Fachgericht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvorbringens einer Partei zu einer Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht ein, so liegt darin eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, sofern dieser Vortrag nicht nach dem Rechtsstandpunkt des Fachgerichts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war.2. Ist ein Richterspruch unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar und drängt sich daher der Schluß auf, daß er auf sachfremden Erwägungen beruht, so ist Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Ausprägung als Willkürverbot verletzt.

Normenkette:

BGB § 554 Abs. 1 § 744 Abs. 2 ; BVerfGG § 93c Abs. 1 Satz 1 ; GG Art. 3 Abs. 1 Art. 103 Abs. 1 ; ZPO § 721 Abs. 1 Satz 1 ;

Gründe:

Die Verfassungsbeschwerde richtet sich gegen die Verurteilung zur Räumung eines Hauses und Herausgabe eines Grundstücks sowie zur Mietzinszahlung.